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   OLG Karlsruhe, 11.08.1992 - 2 WF 78/92   

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https://dejure.org/1992,4322
OLG Karlsruhe, 11.08.1992 - 2 WF 78/92 (https://dejure.org/1992,4322)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.08.1992 - 2 WF 78/92 (https://dejure.org/1992,4322)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 11. August 1992 - 2 WF 78/92 (https://dejure.org/1992,4322)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • FamRZ 1993, 225
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • OLG Stuttgart, 07.01.1998 - 15 WF 554/97

    Abänderung von Unterhaltsvereinbarungen aufgrund veränderter Einkommenssituation;

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  • LAG Thüringen, 29.12.1997 - 9 Ta 135/97
    Die Rechtsprechung hat jedoch in ganz bestimmten Sonderfällen dem "Beschwerten" ein Beschwerderecht jenseits der gesetzlichen Vorschriften zugebilligt, wenn die an sich nicht anfechtbare Entscheidung "greifbar gesetzeswidrig" ist (BGHZ 109, 41, 43 f; OLG Braunschweig, MDR 1959, 44; OLG Frankfurt a. M., MDR 1988, 63; OLG Hamm, MDR 1988, 241; FamRZ 1990, 1267; OLG Karlsruhe, FamRZ 1993, 225, ZMR 1994, 324; Thomas/Putzo, ZPO, 20. Aufl. 1997, § 567 Rnr. 7; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hart-mann, ZPO, 55. Aufl. 1997, § 707 Rnr. 17, instr.

    Nicht ausreichend dagegen ist die fehlende Glaubhaftmachung eines unersetzlichen Nachteils (so auch KG, JurBüro 1982, 308, 310; OLG Frankfurt, NJW 1974, 1339), die fehlende Gewährung rechtlichen Gehörs, weil dieses nachgeholt werden kann (OLG Köln, NJW-RR 1988, 1467, 1468; Zöller-Gummer, a. a. O., § 567 Rnr. 20; Thomas/Putzo, a. a. O., § 567 Rnr. 7; BGH NJW 1990, 838 - für die Berufung-; a. A. OLG Celle, MDR 1986, 63; OLG Schleswig, NJW 1988, 67, aufgehob. durch BGH, a. a. O.), die fehlende Begründung des angefochtenen Beschlusses (LAG Düsseldorf, NJW 1963, 555, 556; OLG Frankfurt a. M., OLGZ 1969, 375; OLG Köln, NJW-RR 1988, 1467, 1468; a. A. OLG Karlsruhe, FamRZ 1993, 225; OLG Schleswig FamRZ 1990, 303, 304) oder eine Auslegung, die zwar aus Sicht der herrschenden Meinung als schlechthin unvertretbar angesehen wird, aber durch Auffassungen von einzelnen namhaften Autoren gestützt wird (BGH NJW 1994, 2363).

  • OLG Hamm, 17.08.2004 - 11 WF 152/04

    Zur Anfechtbarkeit einer einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung in

    Der Senat folgt insoweit der wohl herrschenden Meinung in der Rechtsprechung (vgl. OLG Stuttgart, MDR 1998, 620; OLG Rostock FamRZ 1996, 115; OLG Karlsruhe FamRZ 1993, 225; OLG München FamRZ 1990, 1267, je m. w. N.), die in entsprechender Anwendung des § 707 Abs. 2 ZPO eine Anfechtung grundsätzlich verneint und nur ausnahmsweise dann zulässt, wenn die angefochtene Entscheidung auf einer greifbaren Gesetzesverletzung beruht oder das Gericht die Grenzen seines Ermessens verkannt oder sein Ermessen überhaupt nicht ausgeübt hat (sog. Ermessensfehlgebrauch).
  • OLG Köln, 14.01.1999 - 15 W 144/98

    Einstellungsbeschlüsse nach § 769 ZPO sind grundsätzlich unanfechtbar

    Teilweise wird diese Frage bejaht (vom 19. ZS. des OLG Köln unter Hinweis auf die von diesem angenommene Rechtsmittelfähigkeit der Einstellungsentscheidung, JurBüro 93, 627; von dem 2. FamS des OLG Karlsruhe und dem 15. FamS des OLG Stuttgart speziell für die Fälle einer einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung aus Titeln über laufende Unterhaltsrenten wegen der dabei drohenden, besonders einschneidenden Folgen für die Unterhaltsberechtigten; in solchen Fällen müsse überprüfbar sein, ob die Voraussetzungen für einen ausnahmsweise zulässigen ausserordentlichen Rechtsbehelf gegeben seien, Karlsruhe, FamRZ 93, 225; JurBüro 98, 493; Stuttgart, MDR 98, 620).
  • OLG Karlsruhe, 03.02.2000 - 2 WF 8/00

    Wirkung eines nach § 577 Abs.3 ZPO nicht zulässigen Abhilfebeschlusses Beschwer

    Nach der ständigen Rechtsprechung der Karlsruher Familiensenate ist die sofortige Beschwerde nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn die objektiven Voraussetzungen für eine Einstellung zu Unrecht angenommen oder verneint oder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens verkannt sind; im übrigen sind die diesbezüglichen Entscheidungen in analoger Anwendung von § 707 Abs. 2 S. 2 ZPO unanfechtbar (vgl. Senat, FamRZ 1993, 225, 226; 16. Familiensenat, FamRZ 1982, 400; 20. Familiensenat, Beschluß vom 17.07.1997, 20 WF 37/97).
  • OLG Karlsruhe, 11.08.1998 - 2 WF 76/98

    Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Unterhaltstitel, Voraussetzungen

    Nach der herrschenden Meinung, der sich der Senat angeschlossen hat (FamRZ 1993, 225 - OLG-Report 1998, 209), ist die sofortige Beschwerde gemäß § 793 ZPO nur zulässig, wenn die angefochtene Entscheidung auf einer greifbaren Gesetzesverletzung beruht, insbesondere die objektiven Voraussetzungen für eine Einstellung der Zwangsvollstreckung zu Unrecht angenommen bzw. verneint oder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens verkannt worden sind bzw. das Gericht sein Ermessen überhaupt nicht ausgeübt hat.
  • OLG Karlsruhe, 12.12.1997 - 2 WF 160/97

    Einstellung der Zwangsvollstreckung aus Titeln über laufende Unterhaltsrenten -

    Nach der herrschenden Meinung, der sich der Senat angeschlossen hat (FamRZ 1993, 225 f), ist die sofortige Beschwerde gem. § 793 ZPO nur zulässig, wenn die angefochtene Entscheidung auf einer greifbaren Gesetzesverletzung beruht, insbesondere die objektiven Voraussetzungen für eine Einstellung der Zwangsvollstreckung zu Unrecht angenommen bzw. verneint wurden oder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens verkannt worden sind bzw. das Gericht sein Ermessen überhaupt nicht ausgeübt hat.
  • OLG Oldenburg, 22.01.1996 - 5 W 2/96

    Sofortige Beschwerde gegen einen den Antrag auf vorläufige Einstellung der

    In entsprechender Anwendung von § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist eine Anfechtung der Entscheidung nach § 769 ZPO grundsätzlich ausgeschlossen (ganz herrschende Meinung vgl. nur Senat, Beschluss vom 23.3.1995 - 5 W 41/95; OLG Oldenburg NJW 1970, 2219 [OLG Oldenburg 05.08.1970 - 2 W 85/70] ; OLG Nürnberg NJW-RR 1993, 1216; OLG Karlsruhe FamRZ 1988, 634; FamRZ 1993, 225; OLG München NJW-RR 1993, 63 f; Münch.Komm.-K. Schmidt, ZPO, § 769 Rn. 33; Thomas/Putzo, ZPO, 19. Aufl., § 769 Rn. 18; Baumbach).
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